Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1990,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
§ 35. VollziehungParagraph 35, Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 3, zweiter Satz, und des § 4 Abs. 2, zweiter Satz, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3,, zweiter Satz, und des Paragraph 4, Absatz 2,, zweiter Satz, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.