Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
§ 39.Paragraph 39,
(Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
Im Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige“ gestrichen.Im Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige“ gestrichen.
Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Artikel 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
(2)Absatz 2,Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1929,, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
NOR12148347
Alte Dokumentnummer
N9197452580L