Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrt auf dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1975Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Abs. 2 VerfassungsbestimmungAbsatz 2, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Artikel 10 gilt nicht
für den Überlinger See und einen dem Ufer vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches, der in der Anlage zu diesem Übereinkommen umschrieben ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),
für Routinekontrollen jeder Art,
gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeitszonen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2008
Dokumentnummer
NOR12148364
Alte Dokumentnummer
N9197542744L