Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 632/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1901.01.197631.12.2007 BGBl. Nr. 632/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrt auf dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 632/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Absatz 2, Litera a, Verfassungsbestimmung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Internationale Schiffahrtskommission für den Bodensee

Artikel 19

  1. Absatz eins,Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission für den Bodensee (im folgenden Kommission genannt) gebildet.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See, der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik
    1. Litera a
      die Angelegenheiten festzulegen, die in den Schiffahrtsvorschriften einheitlich zu regeln sind, und dafür Vorschläge auszuarbeiten,
    2. Litera b
      auf die einheitliche Durchführung der für die Schiffahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,
    3. Litera c
      alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden Fragen, insbesondere solche technischer und nautischer Natur, zu beraten und darüber Informationen auszutauschen,
    4. Litera d
      Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt an die Vertragsstaaten zu richten und Änderungen geltender Vorschriften vorzuschlagen.
  3. Absatz 3,Die Kommission hat ferner für die gegenseitige Information über Rechtsvorschriften zu sorgen, welche die Schiffahrt auf dem See unmittelbar betreffen.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder in die Kommission und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Es können Sachverständige zugezogen werden. Die Delegationsvorsitzenden verkehren unmittelbar miteinander.
  5. Absatz 5,Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig, wobei jede Delegation eine Stimme hat. Auf Verlangen eines Delegationsvorsitzenden hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die Einsetzung von Ausschüssen und Sachverständigengruppen vorgesehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2008

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148372

Alte Dokumentnummer

N9197542752L