Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Kosten
§ 34. (1) Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.Paragraph 34, (1) Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
(2)Absatz 2,Ob und inwieweit Bundesbediensteten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Andere als die im Abs. 2 bezeichneten Mitglieder oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission haben einen Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung. Über den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium für Verkehr nach den Grundsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes.Andere als die im Absatz 2, bezeichneten Mitglieder oder sonstige Sachverständige oder Dolmetscher der Flugunfallskommission haben einen Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung. Über den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium für Verkehr nach den Grundsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Suchmaßnahme, BGBl. Nr. 136/1975
Dokumentnummer
NOR12148561
Alte Dokumentnummer
N9197850941J