Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Art. VI Z 13, BGBl. Nr. 253/1993)Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Artikel römisch sechs, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, keine Anwendung. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
NOR12148567
Alte Dokumentnummer
N9197911873Y