Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Bedarf
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf ist als gegeben anzunehmen, wenn in dem örtlichen Geschäftsbereich der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes Wohnungsunternehmen muß nach seinem Aufbau und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieser Nachfrage zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12148569
Alte Dokumentnummer
N9197911875Y