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Art. 1 § 24 WGG

Fassungen
31.03.1979 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 24 heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 2401.01.201631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 157/2015
Art. 1 § 2431.03.197931.12.2015 BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

31.03.1979BGBl. Nr. 139/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 157/2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Zuverlässigkeit der Verwaltung

Paragraph 24,

Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148594

Alte Dokumentnummer

N9197911900Y