Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 33Artikel eins, Paragraph 33
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Entscheidung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2)Absatz 2,Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 29, Absatz 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
(3)Absatz 3,Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12148603
Alte Dokumentnummer
N9197911909Y