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Art. 1 § 35 WGG

Fassungen
31.03.1979 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 35 heute01.10.2006 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 3531.03.197930.09.2006 BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

31.03.1979BGBl. Nr. 139/1979

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 124/2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Entziehung der Anerkennung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
    2. Ziffer 2
      der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
    3. Ziffer 3
      die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
    4. Ziffer 4
      die Bauvereinigung den ihr gemäß Paragraph 27, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148605

Alte Dokumentnummer

N9197911911Y