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Art. 1 § 38 WGG

Fassungen
31.03.1979 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 38 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
Art. 1 § 3831.03.197931.12.2001 BGBl. Nr. 139/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

31.03.1979BGBl. Nr. 139/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Wer den im Paragraph 37, Absatz eins, ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148609

Alte Dokumentnummer

N9197911915Y