Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1988Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmuster)
und einzelnen Verpackungen
§ 5. (1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.Paragraph 5, (1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Genehmigung eines Bauartmusters einer Verpackung, ausgenommen eines festverbundenen Tanks oder eines Aufsetztanks (§ 12), hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden.Über einen Antrag auf Genehmigung eines Bauartmusters einer Verpackung, ausgenommen eines festverbundenen Tanks oder eines Aufsetztanks (Paragraph 12,), hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen (§ 37) darüber vorzulegen, daß das Bauartmuster den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfung zu enthalten. Sofern und insoweit dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen (Paragraph 37,) darüber vorzulegen, daß das Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfung zu enthalten. Sofern und insoweit dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.
(4)Absatz 4,Die Behörde ist berechtigt, ihrer Genehmigung auch Gutachten ausländischer Prüfanstalten oder Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Prüfungen in Österreich nicht durchgeführt werden können oder wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
(5)Absatz 5,Im Genehmigungsbescheid hat die Behörde für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat dem ADR zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, daß auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen dem Bestimmungen des ADR entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.Im Genehmigungsbescheid hat die Behörde für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat dem ADR zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, daß auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen dem Bestimmungen des ADR entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.
(6)Absatz 6,Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen und Auflagen festzusetzen.Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen und Auflagen festzusetzen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des ADR über die Genehmigung von Mustern von Versandstücken durch Gütigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.
(9)Absatz 9,Die Abs. 1, 3 bis 6 und 8 sind auf die Genehmigung von einzelnen Verpackungen sinngemäß anzuwenden. Über einen Antrag auf Genehmigung einer einzelnen Verpackung hat der im Sinne des Abs. 7 zuständige Landeshauptmann zu entscheiden.Die Absatz eins, 3 bis 6 und 8 sind auf die Genehmigung von einzelnen Verpackungen sinngemäß anzuwenden. Über einen Antrag auf Genehmigung einer einzelnen Verpackung hat der im Sinne des Absatz 7, zuständige Landeshauptmann zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12148620
Alte Dokumentnummer
N9197914799T