Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1988Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmegenehmigung von Verpackungen und Versandstücken
§ 6. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag einzelne Verpackungen und Versandstücke, die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, für nationale Beförderungen genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Diese Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur befristet auf nicht länger als ein Jahr und nur Paragraph 6, Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag einzelne Verpackungen und Versandstücke, die den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, für nationale Beförderungen genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Diese Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur befristet auf nicht länger als ein Jahr und nur
zum Zwecke der Erprobung oder
wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Verpackungen oder die Versandstücke verwendet werden,
erteilt werden. § 5 gilt sinngemäß.erteilt werden. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148621
Alte Dokumentnummer
N9197914800T