Rechtstracker.at

§ 17 GGSt

Fassungen
01.01.1988 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 181/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.08.199231.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 1701.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 181/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 181/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Besondere Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 17, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften einer besonderen Zulassung bedürfen, sind auf Antrag zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter besonders zuzulassen, wenn die in den Absatz 2 und 6 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Die besondere Zulassung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 14 und 10 zulässig ist und der Antragsteller für das Fahrzeug folgende Nachweise erbringt:
    1. Ziffer eins
      den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967,
    2. Ziffer 2
      den Zulassungsschein,
    3. Ziffer 3
      den Bescheid über die besondere Genehmigung oder die besondere Ausnahmegenehmigung und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16,
  2. Absatz 3,Über einen Antrag auf besondere Zulassung hat die Behörde zu entscheiden, die das Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zugelassen hat. Über einen Antrag auf besondere Zulassung gemäß Absatz 5, hat der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug verwendet werden soll, zu entscheiden. Betrifft ein solcher Antrag die örtlichen Wirkungsbereiche von mehr als zwei Landeshauptmännern so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Bei der besonderen Zulassung sind, sofern dies unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften, insbesondere der Gefährlichkeit der zu befördernden Güter, und der örtlichen Gegebenheiten bei der Beförderung erforderlich ist, entsprechende Auflagen sowie zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen der Gültigkeit der Zulassung festzusetzen. Auflagen und Bedingungen sind außerdem auszusprechen, wenn es die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften erfordern oder dies im Bescheid über die besondere Genehmigung festgesetzt ist. Der Bescheid über die besondere Zulassung hat, soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Erteilung der besonderen Zulassung und die Dauer ihrer Gültigkeit ist im Zulassungsschein zu vermerken. Wird die besondere Zulassung erteilt, so hat die Behörde, die die besondere Zulassung erteilt hat, auf Antrag die im ADR vorgeschriebenen kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigungen auszustellen.
  4. Absatz 5,Fahrzeuge, die unter der Bedingung besonders genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen oder bestimmten Straßenstrecken verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (Routen) besonders zugelassen werden. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Die besondere Zulassung darf nur befristet auf nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Erfolgt die besondere Zulassung nicht erstmalig, so darf sie nur erteilt werden, wenn auf Grund einer Überprüfung gemäß Paragraph 15, festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht, so hat die Behörde festzustellen, daß der Bescheid über die besondere Genehmigung nicht mehr als Nachweis gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, gilt. Von dieser Feststellung ist die Genehmigungsbehörde zu verständigen. Paragraph 18, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148632

Alte Dokumentnummer

N9197914811T