Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
23.06.1990 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 316/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 31/2001
§ 1323.06.199031.12.2000 BGBl. Nr. 316/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 316/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. II Nr. 31/2001

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 13, (1) Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der geprüften Bauvereinigung angehört, darf während der Behandlung des Prüfungsberichtes an der Sitzung nicht teilnehmen. Der Prüfungsbericht ist mit der satzungsgemäßen Bescheinigung, daß der Verbandsvorstand den Bericht zur Kenntnis genommen hat, sowie mit den allfälligen Bemerkungen des Revisionsverbandes, dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Bauvereinigungen sind verpflichtet, die bei der Prüfung festgestellten Mängel innerhalb der vom Revisionsverband gesetzten Frist zu beheben und den sonstigen Beanstandungen Rechnung zu tragen. Maßnahmen, die zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zur Behebung von Mängeln erforderlich sind, müssen unverzüglich unter Berichterstattung an den Revisionsverband eingeleitet und durchgeführt werden. Das gilt vor allem für Sanierungsmaßnahmen und die Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.

Schlagworte

Ausgleichsverfahren

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148738

Alte Dokumentnummer

N9197953688J