Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR12148743
alte Dokumentnummer
N9197953756J