Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob die mit der Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden Personen Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten, ist vor allem davon auszugehen, ob die fachliche Eignung auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
(2)Absatz 2,Der Revisionsverband hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß insbesondere die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder die Ermöglichung praxisbezogener Schulungen in Betracht.
(3)Absatz 3,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates, von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person
wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung,
wegen einer nach den §§ 159 Abs. 1 oder 160 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oderwegen einer nach den Paragraphen 159, Absatz eins, oder 160 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oder wegen eines Finanzvergehens
von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR12148745
alte Dokumentnummer
N9197953758J