Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 925/1994Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 5. (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.Paragraph 5, (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
(2)Absatz 2,Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), BGBl. Nr. 924/1994, darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalhöchstbeträge nicht übersteigen.Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß Paragraph 5, der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,, darf die Summe der gemäß den Paragraphen 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalhöchstbeträge nicht übersteigen. (3)Absatz 3,Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12148747
Alte Dokumentnummer
N9197953760J