Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 6. (1) Rabatte und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.Paragraph 6, (1) Rabatte und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
(2)Absatz 2,Skonti, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen, von Rechnungen für die ordnungsmäßige Erhaltung und für nützliche Verbesserung geringeren Umfanges erzielt werden, sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
(3)Absatz 3,Als Skonti gelten Preisnachlässe für fristgerechte Bezahlung von Rechnungen im branchenüblichen Ausmaß.
Dokumentnummer
NOR12148748
alte Dokumentnummer
N9197953761J