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§ 7 GRVO

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 523/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute13.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 430/2021
§ 701.01.200112.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 29/2001
§ 701.01.198031.12.2000 BGBl. Nr. 523/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 523/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. II Nr. 29/2001

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 7, Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt bei Räumlichkeiten, für die gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG ein Entgelt nach den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen Ausfalls, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten entfallenden Verwaltungskosten angerechnet werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten, in deren Entgelt eine Ausfallskomponente enthalten ist.

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR12148749

Alte Dokumentnummer

N9197953762J