Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 7. Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt bei Räumlichkeiten, für die gemäß § 39 Abs. 8 WGG ein Entgelt nach den gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen Ausfalls, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten entfallenden Verwaltungskosten angerechnet werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten, in deren Entgelt eine Ausfallskomponente enthalten ist. Paragraph 7, Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt bei Räumlichkeiten, für die gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG ein Entgelt nach den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen Ausfalls, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten entfallenden Verwaltungskosten angerechnet werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten, in deren Entgelt eine Ausfallskomponente enthalten ist.
Dokumentnummer
NOR12148749
Alte Dokumentnummer
N9197953762J