Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 925/1994Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 925 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7b festgelegten Rahmens zu halten.Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in Paragraph 7 b, festgelegten Rahmens zu halten.
(2)Absatz 2,Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des Paragraph 23, Absatz eins, WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
NOR12148750
alte Dokumentnummer
N9197953763J