Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffspapiere und Tagebücher
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung wird bestimmt,
auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
(3)Absatz 3,Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148855
alte Dokumentnummer
N9198137038J