Rechtstracker.at

§ 27 SeeSchFG

Fassungen
01.08.1992 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2710.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 2701.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Besatzung österreichischer Seeschiffe

Zusammensetzung der Besatzung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
    2. Ziffer 2
      der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
  2. Absatz 2,Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
  3. Absatz 3,Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
  4. Absatz 4,Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Absatz eins, ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148857

alte Dokumentnummer

N9198137040J