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§ 31 SeeSchFG

Fassungen
01.08.1992 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3110.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 3101.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befähigungsausweis für Vollmatrosen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.
  2. Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148861

alte Dokumentnummer

N9198137044J