Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befähigungsausweis für Vollmatrosen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.
(2)Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.Abweichend von Absatz 2, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148861
alte Dokumentnummer
N9198137044J