Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befähigungsausweis für Schiffsköche
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
(2)Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148862
alte Dokumentnummer
N9198137045J