Rechtstracker.at

§ 32 SeeSchFG

Fassungen
01.08.1992 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3210.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 3201.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befähigungsausweis für Schiffsköche

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
  2. Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148862

alte Dokumentnummer

N9198137045J