Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Krankenfürsorge an Bord
§ 34.Paragraph 34,
Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
Form, Inhalt und Führung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
Bau, Ausrüstung und Einrichtung der Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger Sanitätspersonen
zu erlassen.
Schlagworte
Arzneimittel, Krankentagebuch, Suchtgiftvormerktagebuch
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12148864
alte Dokumentnummer
N9198137047J