Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XIV. ABSCHNITTrömisch vierzehn. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 5, die Bundesregierung;
hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;hinsichtlich der Paragraphen 20, 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 28 Absatz 2 und 36 Absatz 2, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 18, 23, 25, Absatz 2, Ziffer 2, 26, Absatz 2 und 57 Ziffer eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für soziale Verwaltung;hinsichtlich des Paragraph 34, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für soziale Verwaltung;
hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148890
alte Dokumentnummer
N9198137073J