Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
(Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994);Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,); „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Ziffer 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,; „Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,; „Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,; „Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1977,; „Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;„Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,; „Bodensee-Schiffahrts-Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;„Bodensee-Schiffahrts-Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,; „Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß Paragraph 2, des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß Paragraph 3, des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.
Schlagworte
Ruderboot, Sportzweck, Maschinenraum, Hilfsmaschinenraum,
Ölfeuerungsanlage, Schlafraum, Messraum
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148915
alte Dokumentnummer
N9198150959J