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§ 2 SeeSchFVO

Fassungen
09.07.1994 bis 09.06.2009 — BGBl. Nr. 502/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 226.05.201231.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 169/2012
§ 210.06.200925.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 171/2009
§ 209.07.199409.06.2009 BGBl. Nr. 502/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1994BGBl. Nr. 502/1994

Außerkrafttretensdatum

09.06.2009danach: BGBl. II Nr. 171/2009

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
  2. Ziffer 2
    „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. Ziffer 3
    „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
    1. Litera a
      Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
    2. Litera b
      Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
  6. Ziffer 6
    „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
    1. Litera a
      ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
    2. Litera b
      ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
    3. Litera c
      Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
    4. Litera d
      schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,);
  8. Ziffer 8
    „Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  9. Ziffer 9
    „Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  10. Ziffer 10
    „Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  11. Ziffer 11
    „Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  12. Ziffer 12
    „Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  13. Ziffer 13
    „Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Ziffer 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
  14. Ziffer 14
    „Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,;
  15. Ziffer 15
    „Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,;
  16. Ziffer 16
    „Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,;
  17. Ziffer 17
    „Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1977,;
  18. Ziffer 18
    „Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,;
  19. Ziffer 19
    „Bodensee-Schiffahrts-Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,;
  20. Ziffer 20
    „Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
  21. Ziffer 21
    „Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
  22. Ziffer 22
    „Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
  23. Ziffer 23
    „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß Paragraph 2, des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
  24. Ziffer 24
    „Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß Paragraph 3, des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
  25. Ziffer 25
    „Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Schlagworte

Ruderboot, Sportzweck, Maschinenraum, Hilfsmaschinenraum,
Ölfeuerungsanlage, Schlafraum, Messraum

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148915

alte Dokumentnummer

N9198150959J