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§ 3 SeeSchFVO

Fassungen
15.04.1981 bis 25.05.2012 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute26.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 169/2012
§ 315.04.198125.05.2012 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012danach: BGBl. II Nr. 169/2012

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge

Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.
  3. Absatz 3,Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Absatz eins und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Einrichtungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148916

alte Dokumentnummer

N9198150960J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/189/P3/NOR12148916