Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen
§ 28.Paragraph 28,
Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148941
alte Dokumentnummer
N9198150985J