Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
(2)Absatz 2,Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschiffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
(3)Absatz 3,Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
(4)Absatz 4,Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.
Schlagworte
Nahrungsmittelvorrat
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148990
alte Dokumentnummer
N9198151034J