Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Kosten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Mühewaltung der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.Die Kosten für die Mühewaltung der in Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.
(2)Absatz 2,Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu ersetzen.Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (Paragraph 76, AVG 1950) zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12149186
alte Dokumentnummer
N9198212023I