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Art. 2 § 4

Fassungen
29.10.1992 bis 28.11.1997 — BGBl. Nr. 662/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 4 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 142/2023
Art. 2 § 401.01.200516.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 174/2004
Art. 2 § 429.11.199731.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
Art. 2 § 429.10.199228.11.1997 BGBl. Nr. 662/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.10.1992BGBl. Nr. 662/1992

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997danach: BGBl. I Nr. 130/1997

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 4, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Den in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 8, Absatz 2,) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.

  1. Absatz 2,Ebenso haben die in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Gesellschaften jene Gelder, die aus vor dem 1. Jänner 1983 von ihnen durchgeführten Kreditoperationen im In- und Ausland oder aus Überweisungen des Bundes stammen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu überlassen.

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR12149196

Alte Dokumentnummer

N9198212291Y