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Art. 2 § 5

Fassungen
01.11.1982 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 591/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 5 heute01.01.1997 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 2 § 501.11.198231.12.1996 BGBl. Nr. 591/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1982BGBl. Nr. 591/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 113/1997

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 5, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 6, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.
  2. Absatz 3,Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
  3. Absatz 4,Kreditoperationen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 6, vorbereitet und abgeschlossen werden.
  4. Absatz 5,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR12149197

Alte Dokumentnummer

N9198212292Y