Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 5. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen. Paragraph 5, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 6, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.
(3)Absatz 3,Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.Kreditoperationen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 6, vorbereitet und abgeschlossen werden.
(5)Absatz 5,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Dokumentnummer
NOR12149197
Alte Dokumentnummer
N9198212292Y