Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 8. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Abs. 2) je nach Bedarf zuzuweisen. Paragraph 8, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Absatz 2,) je nach Bedarf zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.
Dokumentnummer
NOR12149200
Alte Dokumentnummer
N9198212295Y