Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 11. (Anm.: Art. II) Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß § 10 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den sie für die Finanzierung der in § 2 genannten Vorhaben und zur Deckung ihrer Kosten aufgewendet hat. Paragraph 11, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Paragraph 10, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den sie für die Finanzierung der in Paragraph 2, genannten Vorhaben und zur Deckung ihrer Kosten aufgewendet hat.
Dokumentnummer
NOR12149203
Alte Dokumentnummer
N9198212298Y