Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1984Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 12. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Paragraph 12, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt.
(2)Absatz 2,Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des § 3 Abs. 1 ist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ist von Gebühren gem. Paragraph 33, TP 7 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
Dokumentnummer
NOR12149204
Alte Dokumentnummer
N9198212299Y