Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1982Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren in den oder aus dem Zug zu bringen. Der Bahnverschluß gilt nicht für diejenigen österreichischen Bediensteten, die Grenzabfertigungsaufgaben in Sopron wahrnehmen oder im Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen tätig sind, sofern sie mit dem für ihre Tätigkeit vorgesehenen Grenzübertrittsausweis ausgestattet sind.
(2)Absatz 2,Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3 mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorenraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den österreichischen Eisenbahnbediensteten zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Dienstreise benötigt werden.
Schlagworte
Anschlußdienst, Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12149302
Alte Dokumentnummer
N9198258739J