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Art. 14

Fassungen
01.05.1982 bis 20.12.2017 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute21.12.2017 § → § · 1 Dokument
Art. 1421.12.200720.12.2017 § → § BGBl. III Nr. 90/2017 · 2 Dokumente
Art. 1401.05.198220.12.2017 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

20.12.2017

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren in den oder aus dem Zug zu bringen. Der Bahnverschluß gilt nicht für diejenigen österreichischen Bediensteten, die Grenzabfertigungsaufgaben in Sopron wahrnehmen oder im Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen tätig sind, sofern sie mit dem für ihre Tätigkeit vorgesehenen Grenzübertrittsausweis ausgestattet sind.
  2. Absatz 2,Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3 mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorenraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den österreichischen Eisenbahnbediensteten zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Dienstreise benötigt werden.

Schlagworte

Anschlußdienst, Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil


Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149302

Alte Dokumentnummer

N9198258739J