Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Antrag auf Eintragung
§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) einzubringen. Paragraph 5, (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
Zustimmungserklärung der Eigentümer;
Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;
Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer der Zivilluftfahrzeuge sind;
Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;
Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge, ihre Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern und Baujahre;
Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;
Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge noch in keinem anderen Staat registriert waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden ausländischen Luftfahrtbehörden, aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge nicht mehr in ihren Staaten registriert sind.
(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen. (3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.
(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.
Schlagworte
Verwendungsart, Einsatzart
Dokumentnummer
NOR12149323
Alte Dokumentnummer
N9198313363L