Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1985Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Notfallsübung
§ 7. Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt haben. Paragraph 7, Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt haben.
Dokumentnummer
NOR12149692
alte Dokumentnummer
N9198514408L