Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
(Gründung der EUTELSAT)
Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, im folgenden als „EUTELSAT“ bezeichnet.
Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.
Die Fernmeldeverwaltungen und -Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Weg direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsabkommen treffen über die Benutzung der auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stehenden Fernmeldeeinrichtungen sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.
Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT zu gewährleisten.
Schlagworte
Fernmelderechtsträger
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149717
alte Dokumentnummer
N9198514438L