Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.09.1985 bis 01.07.2001 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 301.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001danach: BGBl. III Nr. 265/2001

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch drei

(Tätigkeitsbereich der EUTELSAT)

  1. Litera a
    Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des Weltraumsegments des oder der europäischen Fernmeldesatellitensysteme durchzuführen. In diesem Zusammenhang verfolgt die EUTELSAT das oberste Ziel, das für die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste in Europa erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen.
  2. Litera b
    Das EUTELSAT-Weltraumsegment wird auf derselben Grundlage wie für internationale öffentliche Fernmeldedienste für inländische öffentliche Fernmeldedienste in Europa entweder zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehende Gebiete getrennt sind oder zwischen Gebieten, die der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehen, aber durch die Hohe See getrennt sind, zur Verfügung gestellt.
  3. Litera c
    Soweit die Fähigkeit der EUTELSAT, ihr oberstes Ziel zu erreichen, dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann das EUTELSAT-Weltraumsegment auch für andere inländische oder internationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt werden.
  4. Litera d
    Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten beachtet die EUTELSAT den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Unterzeichnern,
  5. Litera e
    Auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen kann das im Zeitpunkt eines solchen Ersuchens bestehende oder in der Einrichtung begriffene EUTELSAT-Weltraumsegment auch in Europa für internationale oder inländische Sonderfernmeldedienste im Sinne des Artikels römisch eins Litera l, - außer für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern
  6. Litera i
    die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste nicht beeinträchtigt wird,
    1. Sub-Litera, i, i
      die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.
  7. Litera f
    Die EUTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen unabhängig vom EUTELSAT-Weltraumsegment Satelliten und damit zusammenhängenden Ausrüstungen für
  8. Litera i
    inländische öffentliche Fernmeldedienste,
    1. Sub-Litera, i, i
      internationale öffentliche Fernmeldedienste,
    iii) Sonderfernmeldedienste - außer für militärische Zwecke - bereitstellen, sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  9. Litera g
    Die EUTELSAT kann jede Forschung und jedes Experiment in unmittelbar mit ihren Zwecken zusammenhängenden Bereichen durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149718

alte Dokumentnummer

N9198514439L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A3/NOR12149718