Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
(Struktur der EUTELSAT)
Die EUTELSAT hat folgende Organe:
die Versammlung der Vertragsparteien;
iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.
Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, daß es die Ausübung der einem anderen Organ durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse durch dieses Organ beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149721
Alte Dokumentnummer
N9198514442L