Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.09.1985 bis 01.07.2001 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 1501.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001danach: BGBl. III Nr. 265/2001

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

(Rechte und Pflichten)

  1. Litera a
    Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.
  2. Litera b
    Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.
  3. Litera c
    Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
  4. Litera d
    Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um die Benutzung von Erdefunkstellen im Zusammenhang mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu verhindern, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149730

Alte Dokumentnummer

N9198514451L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A15/NOR12149730