Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
(Rechte und Pflichten)
Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.
Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.
Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um die Benutzung von Erdefunkstellen im Zusammenhang mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu verhindern, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149730
Alte Dokumentnummer
N9198514451L