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Art. 1 § 25 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2510.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 2526.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 25, Ausrüstung

  1. Absatz eins,Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des Paragraph 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer) versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Doppelwandige, unmittelbar beheizte Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung (Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes im Mantelraume erhalten.
  2. Absatz 2,Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans (Paragraph 49,) statt des Druckmessers ein Thermometer verwendet werden, an dem die höchste zulässige Temperatur durch eine deutlich sichtbare Marke bezeichnet ist.
  3. Absatz 3,Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht dicht gehalten werden können oder verkleben, kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer angebracht werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen. Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie ohne schädigende Einwirkung entweichen können.
  4. Absatz 4,Sicherheitsventile und Druckmesser sind an Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden. Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt, jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen, wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes nicht zu befürchten ist.
  5. Absatz 5,Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen Dampferzeugers, müssen mit einem in der Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer anderen vom Bundesminister für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung versehen sein.
  6. Absatz 6,An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden, die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum noch unter Druck steht. Ein Druckmesser genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der ÖNORM M 7321 entsprechen.
  7. Absatz 7,Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten, wenn durch das Abblasen Gefahren für die in der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.

Schlagworte

Ventil

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150474

Alte Dokumentnummer

N9198611612Q