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Art. 1 § 30 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3010.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 3026.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 30, Ausrüstung

  1. Absatz eins,Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen Druckmesser zu versehen, auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist absperrbar einzurichten und muß zur Anbringung eines Prüfdruckmessers ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten, die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten. An Druckbehältern für reinen Sauerstoff und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen, daß der Behälter durch die strömende Luft eine Durchspülung erfährt.
  4. Absatz 4,Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen, daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)druck betriebsmäßig miteinander verbunden sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden, so genügt die Anbringung eines Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik von der Anbringung dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen werden.
  5. Absatz 5,Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser mit großer Teilung vorzusehen. Dieser Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung verbunden sein, die spätestens beim Erreichen von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter in ständiger Beaufsichtigung stehen.
  6. Absatz 6,Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321 entsprechen.

Schlagworte

Betriebsdruck, Füllungsdruck, Dichtungsmantel, Ventil

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150479

Alte Dokumentnummer

N9198611617Q