Rechtstracker.at

Art. 1 § 36 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3610.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 3626.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 36, Betrieb

  1. Absatz eins,Versandbehälter, ausgenommen solche nach Paragraph 33, Absatz 7,, müssen nach dem Füllen verschlossen werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 8, dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter, die für ein Gas der Ziffer 3 a, oder 4a, oder für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Ziffer 5 a, geprüft wurden, auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters und das zu befördernde Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase der Ziffer 3, b oder 4 b geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen für die wechselweise Verwendung von Versandbehältern können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden. Der Versandbehälter ist dann entsprechend seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen verflüssigten Gasen der Ziffer 3 bis 8 innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender

Gruppeneinteilung statthaft:

Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffer 3, a und 4 a.

  Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und 4 b, Butadien-1.3 der

            Z 3 c und Gemische von Butadien-1.3 mit

            Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.

  Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Dimethyläther (Z 3 b), Äthylamin,

            Dimethylamin, Methylamin und Trimethylamin (Z 3 bt) und

            Vinylchlorid (Z 3 c).

  Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid und Methylchlorid

            (Z 3 bt).

  Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid und von

            Äthylenoxid mit Stickstoff (Z 4 ct).

  Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O), Kohlendioxid,

            Sauerstoff, Stickstoff (Z 7 a), Luft und Gemische von

            Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und

            Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten (Z 8 a).

  Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b), Gemische von Methan

            und Äthan, auch mit Zusatz von Propan und Butan (Z 8 b).

Ferner gilt folgendes:

  1. Litera a
    Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen Gas derselben Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase enthalten.
  2. Litera b
    Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung in flüssiger Phase enthalten und müssen entspannt sein.
  3. Litera c
    Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Bedingungen für die im selben Tank zu befördernden Gase eingehalten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser wechselweisen Verwendung zustimmt.
  4. Litera d
    Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die Befüllung mit einem Gas einer anderen Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen entleert, entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Behälter muß durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan überprüft und bescheinigt werden.
  1. Absatz 3,Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid der Ziffer 3, at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
  2. Absatz 4,Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen bis 60 Grad C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 Grad C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c, 9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 Grad C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
  3. Absatz 5,Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
  4. Absatz 6,Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck bei 15 Grad C die in der nachstehenden Liste angegebenen Werte nicht überschreiten:

---------------------------------------------------------------------

    Gase der Ziffern          ausgenommen         Füllungsdruck (bar)

---------------------------------------------------------------------

1 a .....................  Tetrafluormethan            250

1 b .....................  Methan                      250

2 a .....................  -                           250

Tetrafluormethan ........  -                           200

Methan ..................  -                           200

1 at, 1 bt ..............  Fluor                       200

1 ct ....................  Stickstoffoxid              200

2 b .....................  -                           200

Stadtgas, Wassergas,

  Synthesegas, Gemische

  von Kohlendioxid und

  Wasserstoff oder

  Methan (Z 2 bt) .......  -                           200

12 ......................  -                           150

2 bt ....................  Stadtgas,

                             Wassergas,

                             Synthesegas,

                             Gemische von

                             Kohlendioxid und

                             Wasserstoff oder

                             Methan                     50

2 ct ....................  -                            50

Stickstoffoxid ..........  -                            50

Fluor ...................  -                            28

13 ......................  -                   7% des Probedruckes

  (7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase

gelten folgende Beschränkungen des Füllvolumens (Nenninhalt):

Fluor (Z 1 at) ...................................  5 kg je Behälter

Siliciumtetrafluorid (Z 1 at) ....................        50 l

Bortrifluorid (Z 1 at) ...........................  0,86 kg je Liter

                                                         Inhalt

Stickstoffoxid (Z 1 ct) ..........................        50 l

Gase der Z 2 bt,

  ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas,

  Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder

  Methan .........................................        50 l

Gase der Z 2 ct ..................................        50 l

Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid

  (Z 3 at) .......................................        50 l

Chlortrifluorid (Z 3 at) .........................        40 l

Wolframhexafluorid (Z 3 at) ......................        60 l

Methylsilan (Z 3 b) ..............................        50 l

Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan,

  Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt) ......        50 l

Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct) .......................        50 l

Gemische der Methylsilane (Z 4 bt) ...............        50 l

Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent

  Methylformiat ..................................        50 l

Siliciumwasserstoff (Z 5 b) ......................        50 l

Gase der Z 5 bt und 5 ct .........................        50 l

Gase der Z 12 und 13 .............................        50 l

    Hinsichtlich der Befüllung von Tanks mit Chlor und

Chlorkohlenoxid (Z 3 at) ist § 33 Abs. 2 lit. d zu beachten.

  1. Absatz 8,Versandbehälter für Chlortrifluorid (Ziffer 3, at) sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
  2. Absatz 9,Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks dürfen bei der Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes gefüllt werden.
  3. Absatz 10,Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 a und 8 a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7 b und 8 b ist der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung des Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
  4. Absatz 11,Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr mit mehr als 7 500 l Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad bei 15 Grad C mindestens 80 Volumsprozent betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer mit mehr als 5 000 l Rauminhalt gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l unterteilt sind.
  5. Absatz 12,Werden zum Befüllen oder Entleeren der Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 und 8 Füllschläuche verwendet, so müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck abgesichert sein.
  6. Absatz 13,Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist, sind rechtzeitig zu erneuern.
  7. Absatz 14,Versandbehälter für Gase der Ziffer 4 c und 4 c, t, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich über die flüssige Phase entleert werden.
  8. Absatz 15,Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent haben. In der Gasphase von Butadien - 1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht überschreiten.
  9. Absatz 16,An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr als 1 000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle 3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis 1 000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Verringerung des Vakuums über das zulässige Maß (Paragraph 35, Absatz 9,) oder eine übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden.
  10. Absatz 17,Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet werden (Paragraph 57, Absatz 11,).
  11. Absatz 18,Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
  12. Absatz 19,Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks ist stets das Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Absatz 2,) im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen.
  13. Absatz 20,Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Ziffer 3 bis 6 und der Ziffer 9 bis 13 sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der Regel über 40 Grad C) zu schützen.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150487

Alte Dokumentnummer

N9198611625Q