Text
§ 57. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe IIParagraph 57, Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe römisch zwei
(Versandbehälter)
(1)Absatz eins,Die Bauprüfung und die erste Erprobung der Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr setzt.
(2)Absatz 2,Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln. Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser 420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Eine Bauartprüfung nach § 57a kann durchgeführt werden.Eine Bauartprüfung nach Paragraph 57 a, kann durchgeführt werden.
Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden.Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden.
Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach § 57a Abs. 1 oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung.Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach Paragraph 57 a, Absatz eins, oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung.
Die Schweißnähte von Versandbehältern mit einem Rauminhalt ab 450 l sind einer 100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.
Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung des Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen.Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung des Versandbehälters nach Absatz 16, vorzunehmen.
Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung und Kennzeichnung der Versandbehälter zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die auf den Versandbehältern nach § 35a anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.Die auf den Versandbehältern nach Paragraph 35 a, anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
(4)Absatz 4,An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind.An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (Paragraph 36, Absatz 4,) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind.
(5)Absatz 5,Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35a) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen.Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (Paragraph 35 a,) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (Paragraph 35 a, Absatz 6,) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6)Absatz 6,Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 Grad C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt:Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (Paragraph 41,) erfolgt bei verdichteten Gasen der Ziffer eins, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 Grad C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt:
Fluor (Z 1 at) ......................................... 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) ................................. 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von höchstens
0,715 kg/l Inhalt ...................................... 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) ........................... 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas, Wassergas,
Synthesegas, Gemische von Kohlenoxid und Wasserstoff
oder Methan ............................................ 200 bar
Gase der Z 2 ct ........................................ 200 bar
(7)Absatz 7,Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Ziffer 13, erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von
höchstens 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ........... 3 a 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ................... 3 a 29 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ................ 3 a 25 1,06
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ................ 3 a 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ................. 3 a 18 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ................... 3 a 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) .............. 3 a 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ................ 3 a 11 1,34
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 3 a siehe Bild 1
Ammoniak .................................... 3 at 33 0,53
Bortrichlorid ............................... 3 at 10 1,19
Bromwasserstoff ............................. 3 at 60 1,20
Chlor ....................................... 3 at 22 1,25
Chlorkohlenoxid ............................. 3 at 20 1,23
Chlortrifluorid ............................. 3 at 30 1,40
Hexafluorpropylen (R 216) ................... 3 at 22 1,11
Methylbromid ................................ 3 at 10 1,51
Nitrosylchlorid ............................. 3 at 13 1,10
Schwefeldioxid .............................. 3 at 14 1,23
Stickstoffdioxid NO2 ........................ 3 at 10 1,30
Sulfurylfluorid ............................. 3 at 50 1,10
Wolframhexafluorid .......................... 3 at 10 2,70
Butan ....................................... 3 b 10 0,51
iso-Butan .................................. 3 b 10 0,49
Buten-1 ..................................... 3 b 10 0,53
cis-Buten-2 ................................. 3 b 10 0,55
iso-Buten ................................... 3 b 10 0,52
trans-Buten-2 ............................... 3 b 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ................. 3 b 10 0,99
Cyclopropan ................................. 3 b 20 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .................. 3 b 18 0,79
Dimethyläther ............................... 3 b 18 0,58
Methylsilan ................................. 3 b 225 0,39
Propan ...................................... 3 b 25 0,42
Propen ...................................... 3 b 30 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ......................... 3 b 35 0,75
Äthylamin ................................... 3 bt 10 0,61
Äthylchlorid ................................ 3 bt 10 0,80
Arsenwasserstoff ............................ 3 bt 42 1,10
Dichlorsilan ................................ 3 bt 10 0,90
Dimethylamin ................................ 3 bt 10 0,59
Dimethylsilan ............................... 3 bt 225 0,39
Methylamin .................................. 3 bt 13 0,58
Methylchlorid ............................... 3 bt 17 0,81
Methylmercaptan ............................. 3 bt 10 0,78
Schwefelwasserstoff ......................... 3 bt 55 0,67
Selenwasserstoff ............................ 3 bt 31 1,60
Trimethylamin ............................... 3 bt 10 0,56
Trimethylsilan .............................. 3 bt 225 0,39
Butadien-1.2 ................................ 3 c 10 0,59
Butadien-1.3 ................................ 3 c 10 0,55
Vinylchlorid ................................ 3 c 12 0,81
Äthylenoxid ................................. 3 ct 10 0,78
Chlorcyan ................................... 3 ct 20 1,03
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ............... 3 ct 19 1,13
Dicyan ...................................... 3 ct 100 0,70
Vinylbromid ................................. 3 ct 10 1,37
Vinylmethyläther ............................ 3 ct 10 0,67
Gemisch F 1 ................................. 4 a 12 1,23
Gemisch F 2 ................................. 4 a 18 1,15
Gemisch F 3 ................................. 4 a 29 1,03
Gasgemisch R 500 ............................ 4 a 22 1,01
Gasgemisch R 502 ............................ 4 a 31 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis
81 Gew.-% Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) ................................ 4 a 12 1,50
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin ............................... 4 at 10 1,51
Gemisch A ................................... 4 b 10 0,50
Gemisch A 0 ................................. 4 b 15 0,47
Gemisch A 1 ................................. 4 b 20 0,46
Gemisch B ................................... 4 b 25 0,43
Gemisch C ................................... 4 b 30 0,42
Gemisch von Kohlenwasserstoffen und
Methan .................................... 4 b 225 0,187
300 0,244
Gemisch der Methylsilane .................... 4 bt 225 0,39
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ........................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ............................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ............................. 4 bt 10 1,51
Gemische von Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoff
Gemisch P 1 ............................... 4 c 30 0,49
Gemisch P 2 ............................... 4 c 24 0,47
Gemisch P 3 ............................... 4 c 27 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ............. 4 c 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-%
Kohlendioxid .............................. 4 ct 28 0,73
Äthylenoxid mit höchstens 50 Gew.-%
Methylformiat mit Stickstoff bis zu
einem max. Gesamtdruck von 10 bar bei
50 Grad C ................................. 4 ct 25 0,80
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem
Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C ...... 4 ct 15 0,78
Dichlordifluormethan mit höchstens 12
Gew.-% Äthylenoxid ........................ 4 ct 18 1,09
Erklärung:
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 70 Grad C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert wird.
Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.Für Chlorkohlenoxid (Ziffer 3, at) und Chlorcyan (Ziffer 3, ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.
Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C, wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 Grad C nicht verschwinden darf.
(Anm.: Die Bilder sind nicht darstellbar!)Anmerkung, Die Bilder sind nicht darstellbar!)
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle
B 2 in Betracht kommt
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 42 1,13
120 1,44
250 1,60
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 100 0,83
120 0,90
190 1,04
250 1,10
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 180 0,68
225 0,74
250 0,75
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 200 1,10
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,66
250 0,75
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 70 1,04
140 1,37
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,87
250 0,95
Xenon ....................................... 5 a 130 1,24
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 5 a siehe Bild 2
max. 1,20
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 100 0,30
120 0,56
150 0,67
200 0,74
Äthan ....................................... 5 b 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen ..................................... 5 b 225 0,34
300 0,37
Siliciumwasserstoff ......................... 5 b 225 0,32
250 0,41
Germaniumwasserstoff ........................ 5 bt 250 1,02
Phosphorwasserstoff ......................... 5 bt 225 0,30
250 0,51
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 250 0,77
Vinylfluorid ................................ 5 c 250 0,64
Diboran ..................................... 5 ct 250 0,072
Beimengung
Gew.-%
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gew.-%
Stickstoff, Sauerstoff, Luft
oder Edelgasen ............................ 6 a 190 1 0,64
190 >1-10 0,48
250 1 0,73
250 >1-10 0,59
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,20
100 0,66
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,66
250 0,75
weitere Werte in
Tab. A 3
Äthylenoxid mit mehr als 10% aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Erklärung:
Für die verflüssigten Gase der Z 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 Grad C den Probedruck nicht übersteigt. Für die verflüssigten Gase der Ziffer 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 Grad C den Probedruck nicht übersteigt.
Hinweis:
Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at),Für die Gase der Ziffer 5,, ausgenommen Chlorwasserstoff (Ziffer 5, at),
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff (Z 5 bt), Diboran (Z 5 ct) und der Z 6 dürfen in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch Versandbehälter mit niedrigeren Probedrücken als den in vorstehender Tabelle angeführten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die im Innern der Versandbehälter bei 65 Grad C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Probedruck ist. Das höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff (Ziffer 5, bt), Diboran (Ziffer 5, ct) und der Ziffer 6, dürfen in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch Versandbehälter mit niedrigeren Probedrücken als den in vorstehender Tabelle angeführten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die im Innern der Versandbehälter bei 65 Grad C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Probedruck ist. Das höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von
Kohlendioxid mit Äthylenoxid (Z 6 c) sind folgende weitere Füllwerte in Tabelle A 3 maßgebend:Kohlendioxid mit Äthylenoxid (Ziffer 6, c) sind folgende weitere Füllwerte in Tabelle A 3 maßgebend:
Tabelle A 3
---------------------------------------------------------------------
Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum
(kg)
Probedruck mit höchstens 10 mit höchstens mit höchstens 17
(bar) Gew.-% 13 Gew.-% Gew.-%
Äthylenoxid Äthylenoxid Äthylenoxid
---------------------------------------------------------------------
40 ................ 0,072 0,08 0,088
60 ................ 0,119 0,133 0,139
80 ................ 0,182 0,2 0,21
100 ................ 0,256 0,286 0,3
125 ................ 0,394 0,416 0,455
150 ................ 0,54 0,58 0,616
---------------------------------------------------------------------
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr
als 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
Mindestprobedruck ge-
für Behälter wicht
mit ohne der
Bezeichnung des Gases Ziffer Wärmeschutz- Füllung
einrichtung je
(bar) (bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ... 3 a 10 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ........... 3 a 24 26 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ........ 3 a 20 23 1,08
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ........ 3 a 10 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ......... 3 a 15 16 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ........... 3 a 10 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ...... 3 a 10 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ........ 3 a 10 10 1,34
Ammoniak ............................ 3 at 26 29 0,53
Bromwasserstoff ..................... 3 at 50 55 1,20
Chlor ............................... 3 at 17 19 1,25
Chlorkohlenoxid ..................... 3 at 15 17 1,23
Hexafluorpropylen (R 216) ........... 3 at 17 19 1,11
Methylbromid ........................ 3 at 10 10 1,51
Schwefeldioxid ...................... 3 at 10 12 1,23
Stickstoffdioxid (NO2) .............. 3 at 10 10 1,30
Butan ............................... 3 b 10 10 0,51
iso-Butan ........................... 3 b 10 10 0,49
Buten-1 ............................. 3 b 10 10 0,53
cis-Buten-2 ......................... 3 b 10 10 0,55
iso-Buten ........................... 3 b 10 10 0,52
trans-Buten-2 ....................... 3 b 10 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ......... 3 b 10 10 0,99
Cyclopropan ......................... 3 b 16 18 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .......... 3 b 14 16 0,79
Dimethyläther ....................... 3 b 14 16 0,58
Propan .............................. 3 b 21 23 0,42
Propen .............................. 3 b 25 27 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ................. 3 b 28 32 0,79
Äthylamin ........................... 3 bt 10 10 0,61
Äthylchlorid ........................ 3 bt 10 10 0,80
Dimethylamin ........................ 3 bt 10 10 0,59
Methylamin .......................... 3 bt 10 11 0,58
Methylchlorid ....................... 3 bt 13 15 0,81
Methylmercaptan ..................... 3 bt 10 10 0,78
Schwefelwasserstoff ................. 3 bt 45 50 0,67
Trimethylamin ....................... 3 bt 10 10 0,56
Butadien-1.2 ........................ 3 c 10 10 0,59
Butadien-1.3 ........................ 3 c 10 10 0,55
Vinylchlorid ........................ 3 c 10 11 0,81
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....... 3 ct 15 17 1,13
Vinylbromid ......................... 3 ct 10 10 1,37
Vinylmethyläther .................... 3 ct 10 10 0,67
Gemisch F 1 ......................... 4 a 10 11 1,23
Gemisch F 2 ......................... 4 a 15 16 1,15
Gemisch F 3 ......................... 4 a 24 27 1,03
Gasgemisch R 500 .................... 4 a 18 20 1,01
Gasgemisch R 502 .................... 4 a 25 28 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit
79 bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) . 4 a 10 11 1,50
Gemisch von Methylbromid und
Chlorpikrin ....................... 4 at 10 10 1,51
Gemisch A ........................... 4 b 10 10 0,50
Gemisch A 0 ......................... 4 b 12 14 0,47
Gemisch A 1 ......................... 4 b 16 18 0,46
Gemisch B ........................... 4 b 20 23 0,43
Gemisch C ........................... 4 b 25 27 0,42
Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Methan ........................ 4 b - 225 0,187
- 300 0,244
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ....................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ..................... 4 bt 10 10 1,51
Gemische von
Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoffen
Gemisch P 1 ....................... 4 c 25 28 0,49
Gemisch P 2 ....................... 4 c 22 23 0,47
Gemisch P 3 ....................... 4 c 23 25 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ..... 4 c 10 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10
Gew.-% Kohlendioxid ............... 4 ct 24 26 0,73
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 Grad C .............. 4 ct 15 15 0,78
Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gew.-%
Äthylenoxid ....................... 4 ct 15 16 1,09
Erklärung:
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind:
bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei den Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung 17 bar.bei Chlorkohlenoxid (Ziffer 3, at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung 17 bar.
Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C.
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 5 und 6
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 120 1,50
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 120 0,96
225 1,12
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 225 0,78
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 160 1,28
200 1,34
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,73
225 0,78
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 120 1,34
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,92
250 0,99
Xenon ....................................... 5 a 120 1,30
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 120 0,69
Äthan ....................................... 5 b 120 0,32
Äthylen ..................................... 5 b 120 0,25
225 0,36
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 120 0,66
225 0,78
Vinylfluorid ................................ 5 c 120 0,58
225 0,65
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,21
100 0,76
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,73
225 0,78
Äthylenoxid mit mehr als 10%, aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung, deren Probedruck geringer als in der Tabelle B 2 angeführt ist, dürfen unter der Maßgabe verwendet werden, daß das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum so festgelegt wird, daß der innere Druck des betreffenden Gases bei 55 Grad C den auf dem Versandbehälter eingestempelten Probedruck nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht der Füllung muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken: (8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Ziffer 9, erfolgt mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken:
Tabelle C
---------------------------------------------------------------------
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
---------------------------------------------------------------------
In Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 Gew.-%
Ammoniak ................................ 9 at 10 0,80
- mit über 40 bis höchstens 50 Gew.-%
Ammoniak .............................. 9 at 12 0,77
Gelöstes Azetylen ....................... 9 c, ct 60 der in
der
Zulas-
sung
der
porösen
Füll-
masse
fest-
gelegte
Wert
(9)Absatz 9,Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.
(10)Absatz 10,Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung ist die erste Wasserdruckprobe vor dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11)Absatz 11,Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist.Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach Paragraph 36, Absatz 16, Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (Paragraph 35, a Absatz 6,) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist.
(12)Absatz 12,Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen maßgebend:Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Absatz 11,) sind folgende Fristen maßgebend:
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Ziffer eins, at und 1 ct, Stadtgas der Ziffer 2, bt, Gase der Ziffer 3, at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Ziffer 3, ct und für Gase der Ziffer 5, at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
alle 2 Jahre.
Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
alle 3 Jahre.
Flaschen für Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
alle 6 Jahre.
Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen 1.1-Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse:Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Ziffer eins, a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Ziffer 3, a, Ziffer 3, b, ausgenommen 1.1-Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Ziffer 4, a und der Ziffer 4, b, ausgenommen Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse:
alle 10 Jahre.
Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit.Flaschen für Gase der Ziffer eins, a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit.
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at), Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff (Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at):Tankcontainer für Bortrifluorid (Ziffer eins, at), Stadtgas (Ziffer 2, bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Ziffer 3, at), Schwefelwasserstoff (Ziffer 3, bt), für die ätzenden Gase der Ziffer 4, at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Ziffer 5, at):
alle 2 1/2 Jahre.
Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8:Tankcontainer für Gase der Ziffer 7 und 8 :
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
alle 2 1/2 Jahre.
Ausnahme für Tankcontainer gemäß lit. b:
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr auf öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen:
alle 6 Jahre.
Ausnahmen:
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in diesem Absatz unter
Z 2 lit. a genannten Gase:Ziffer 2, Litera a, genannten Gase:
alle 3 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Z 7 und 8:Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Ziffer 7 und 8 :
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender Frist:
alle 3 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen, mindestens aber
alle 8 Jahre.
Ausnahmen:
Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten Gase:Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Ziffer 2, Litera a, genannten Gase:
mindestens alle 4 Jahre.
Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8:Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 7 und 8 :
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
mindestens alle 4 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
mindestens alle 6 Jahre.
Flaschenbündel:
Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche mit den Kennzeichen ASG und TG, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung der Flaschen zugewartet werden.
(13)Absatz 13,Flaschen für Azetylen sind bei der nach Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu beachten.Flaschen für Azetylen sind bei der nach Absatz 12, Ziffer eins, durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Ziffer 4, vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Ziffer 10 bis 12 zu beachten.
(14)Absatz 14,Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit.Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (Paragraph 33, Absatz 7,), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit.
(15)Absatz 15,Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Absatz 11,) durch eine Dichtheitsprüfung (Absatz 16,) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16)Absatz 16,Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Z 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Absatz 2 und 15 für Gase der Ziffer eins bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffer 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17)Absatz 17,Für die Durchführung der Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich um Azetylenflaschen
handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll'',
Leergewicht „ist''.
(18)Absatz 18,Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise:Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, erfolgt auf folgende Weise:
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Proben sieben Tage bei 100 Grad C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Die Innenseite einer Probe von 1 000 mm2 (33,3x30 mm) ist während 24 Stunden mit 1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur zwischen 18 Grad C und 22 Grad C zu behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.
Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist hiezu das Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan herzustellen.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes. Über das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und Gutachten zu erstellen.
(19)Absatz 19,Werden anläßlich der Bauprüfung, der ersten Erprobung oder der wiederkehrenden Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter für denselben Verwendungszweck wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20)Absatz 20,In Abweichung von den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.In Abweichung von den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2, ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.