Rechtstracker.at

Anl. 2 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 210.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Anl. 226.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 2

                                                           ----------

KLEINE VERSANDBEHÄLTERKAPSELN FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE

Bau- und Prüfungsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 0,05 l nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins, nahtlos aus Stahl herzustellen.
  3. Ziffer 3
    Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter ist so zu wählen, daß der Berstdruck der Behälter bei Raumtemperatur mindestens dem Doppelten des Probedruckes nach Paragraph 57, entspricht.
  4. Ziffer 4
    Für jede Type dieser Versandbehälter ist eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind mindestens an je fünf serienmäßig erzeugten, komplett ausgerüsteten und gekennzeichneten Behältern Berstversuche durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform die Eignung des Stahles zu beurteilen ist.
  5. Ziffer 5
    Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen. Dieses hat auch die Fülltoleranz gemäß Ziffer 6, festzulegen.
  6. Ziffer 6
    Die Füllung der Versandbehälter hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 36 und 36 a zu erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern. Im Hinblick auf das relativ kleine Volumen der Behälter sind geringfügige Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck der Behälter mindestens das Doppelte des inneren Druckes bei 65 Grad C bei dem tatsächlichen Füllgewicht beträgt.
  7. Ziffer 7
    Von 5 000 Stück gefüllten Versandbehältern ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen derart zu erwärmen, daß der Druck im Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes bei 55 Grad C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung ein Behälter birst, sind alle aus dem gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll zu führen.
  8. Ziffer 8
    Die Behälter sind in Abweichung von Paragraph 35 a, Absatz 5, ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:

      a) Kohlensäure ...............    grün

      b) Butan .....................    rot

      c) Lachgas (Stickoxidul) .....    grau

      d) Sauerstoff ................    blau

      e) alle anderen nicht

         brennbaren Gase ...........    grau, mit der Bezeichnung des

                                        Gases als Aufschrift

      f) alle anderen brennbaren

         Gase ......................    rot, mit der Bezeichnung des

                                        Gases als Aufschrift

Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf den Behältern nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 627, werden durch diese Regelung nicht berührt.
  1. Ziffer 9
    Bei im Inland hergestellten und gefüllten Versandbehältern trägt der Erzeuger bzw. die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern der Importeur für die Einhaltung der gestellten Bedingungen die Verantwortung.
  2. Ziffer 10
    Für Versandbehälter für Gase, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers) ist ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen, welche zu prüfen hat, ob die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erfüllt sind.
  3. Ziffer 11
    Die Bescheinigung gemäß Ziffer 5, darf erst ausgestellt werden, wenn das Gutachten nach Ziffer 10, vorliegt.
  4. Ziffer 12
    Versandstücke für Versandbehälter für brennbare oder chemisch instabile Gase sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150537

Alte Dokumentnummer

N9198611675Q