Rechtstracker.at

Anl. 3 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 09.09.1988 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.198931.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1988 · aufgehoben
Anl. 310.09.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 503/1988
Anl. 326.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

09.09.1988danach: BGBl. Nr. 503/1988

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 3

                                                           ----------

DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN

Bau- und Prüfbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel für einmalige Befüllung bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung der Druckgaspackungen nach Paragraph 32, Absatz 3, wird der gesamte Inhalt, das ist das Druckgas einschließlich des Wirkstoffes, bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen ist. Kartuschen im Sinne dieser Verordnung sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Versandbehälter, die ein verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten und kein Entnahmeventil besitzen.
  2. Ziffer 2
    Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 l nicht überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem Wirkstoff dürfen auch aus Kunst stoff oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Außendurchmesser ab 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
  4. Ziffer 4
    Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem Kunststoff sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der beim Bersten des Behälters das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Behälter von höchstens 0,15 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 1,5 bar sowie solche mit höchstens 0,03 l Rauminhalt und einem Innendruck bei 20 Grad C von weniger als 3 bar.
  5. Ziffer 5
    Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden Druckgaspackungen oder Kartuschen darf 1 l, derjenige von solchen aus anderen Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
  6. Ziffer 6
    Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls wirksam geschützt sein.
  7. Ziffer 7
    Die Wanddicken der Druckgaspackungen und Kartuschen sind derart zu bemessen, daß die Behälter bei einem Druck vom 1,5fachen des durch den Inhalt verursachten Innendruckes bei 50 Grad C, mindestens aber bei 10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 1,2fache des Probedruckes beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden Fertigung beliebig ausgewählter Behälter im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe durch Trennung der Wandungen oder Deformationen undicht und unbrauchbar wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich für die Verwendung an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und daher in der Regel im Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur von 70 Grad C zu berücksichtigen. Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser müssen bei der Berstprobe vor dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens 15% erreichen.
  8. Ziffer 8
    Die Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 7, ist durch eine von einem vom Erzeuger unabhängigen Sachverständigen oder einer technischen Versuchsanstalt durchzuführende Bauartprüfung nachzuweisen.
  9. Ziffer 9
    Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf Grund der physikalischen Eigenschaften des Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß Ziffer 7,) ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person an mindestens einem Behälter stündlich oder an mindestens fünf Behältern pro Los zu 2 500 Behälter jeder Bauart und Größe durchzuführen. Versagt ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme und das Ergebnis der Druckproben sind Aufzeichnungen zu führen.
  10. Ziffer 10
    Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen aus spröden Werkstoffen sind derart anzubringen, daß diese an den Schutzkappen angehoben werden können, ohne daß sich hiebei die Druckgaspackung aus der Schutzkappe lösen und zu Boden fallen kann.
  11. Ziffer 11
    Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 Grad C höchstens 2/3 des auf 50 Grad C bezogenen Probedruckes des Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
  12. Ziffer 12
    Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen bei 50 Grad C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes durch den Wirkstoff einschließlich der flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein. Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen zu verstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
  13. Ziffer 13
    Folgende Gase sind zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassen: Gase der Ziffer eins, a, 1 b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen Methylsilan, Äthylchlorid der Ziffer 3, bt, Butadien-1.3 der Ziffer 3, c, Chlortrifluoräthylen der Ziffer 3, ct, Gase der Ziffer 4, a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff, Gase der Ziffer 5, c, 6 a und 6 c.
  14. Ziffer 14
    Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in Ziffer 13, dieser Anlage angeführten Gase und außerdem Methylbromid der Ziffer 3, at, Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Ziffer 3, bt, Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther der Ziffer 3, ct, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Ziffer 4, ct zugelassen.
  15. Ziffer 15
    Alle Druckgaspackungen und Kartuschen sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der Innendruck jedes Behälters mindestens 90% des Druckes erreicht, den die Behälter bei 55 Grad C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 Grad C bis 30 Grad
    C durchzuführen; je eine von 2 000 Druckgaspackungen oder Kartuschen oder eine von der Tagesproduktion, wenn diese kleiner ist, ist außerdem bei der im ersten Satz dieser Bedingung vorgesehenen Temperatur zu prüfen. Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern, die weich werden, keine Undichtheiten auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Bedingung trägt das füllende Unternehmen.
  16. Ziffer 16
    Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel in Druckgaspackungen ist nur zulässig, wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen Untersuchungs- oder Versuchsanstalt bestätigt wird, daß das zu verpackende und zu versprühende Produkt unter ausschließlicher Verwendung unbrennbarer Gase Korrosionserscheinungen hervorruft oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt werden kann. Je eine Abschrift dieser Gutachten ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Gasgemische gelten als brennbar, wenn deren Mischungen mit Luft zündfähig sind und daher eine untere und obere Explosionsgrenze aufweisen.
  17. Ziffer 17
    Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen ist für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den Verpackungselementen verantwortlich. Die Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß der Behörde auf Verlangen das füllende Unternehmen jederzeit bekanntgegeben werden kann.
  18. Ziffer 18
    Auf Druckgaspackungen, ausgenommen jene aus spröden Werkstoffen, für welche gemäß Ziffer 4, ein Splitterschutz nicht erforderlich ist, und auf Kartuschen sind folgende Kennzeichen und Warntexte anzubringen:
    1. Litera a
      Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma, welche die Druckgaspackungen oder Kartuschen in den Verkehr bringt. Importierte Druckgaspackungen und Kartuschen müssen den Namen des Importeurs tragen.
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung des Abfülloses, auch als Code.
    3. Litera c
      Eine Aufschrift, aus der die Art oder der Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem Inhalt die Stoffbezeichnung.
    4. Litera d
      In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen bzw. Kartuschen unter Druck stehen, nicht gewaltsam geöffnet und nicht über 50 Grad C, bei Druckgaspackungen für Kraftfahrzeuge 70 Grad C (Ziffer 7,), erwärmt werden dürfen.
    5. Litera e
      Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit mehr als 45% oder mehr als 250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol gemäß Rn 3902, Gefahrzettel Nr. 3 des ADR, oder ähnlich, in der Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge. Als brennbar bzw. chemisch instabil gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR bzw. RID als solche angeführt sind.
    6. Litera f
      Auf Druckgaspackungen und Kartuschen mit giftigen Stoffen:
      Das Symbol nach Gefahrzettel Nr. 6.1 gemäß Rn 3902 ADR in der Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.
    7. Litera g
      Auf Druckgaspackungen nach Litera e, oder f eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur völlig entleerte Druckgaspackungen wegwerfen. Leere Druckgaspackungen nicht verbrennen''.
  19. Ziffer 19
    Jedem Versandstück für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Ziffer 18, Litera e und f ist ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von Druckgaspackungen und Kartuschen verwiesen wird.
  20. Ziffer 20
    Bei Druckgaspackungen und Kartuschen, die aus dem Auslande eingeführt werden, trägt der Importeur die Verantwortung, daß die in Verkehr gebrachten Behälter den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Füllstellen und Vertriebsfirmen bzw. Importeure haben auf Verlangen von Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen nachzuweisen.
  21. Ziffer 21
    Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen nur in hinreichend festen Kisten oder Schachteln in den Verkehr gebracht werden. Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen voneinander getrennt sein. Bei auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen aus Metall genügt eine Umhüllung aus hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen bis zu 10 kg dürfen auch in offenen Tragvorrichtungen transportiert werden.
  22. Ziffer 22
    Ein Versandstück in Form einer Kiste oder Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Versandstücke für Druckgaspackungen sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift „AEROSOL'', Versandstücke für Kartuschen mit der Bezeichnung des Gases und dem Hinweis „Klasse 2'' in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu versehen. Ferner sind die Versandstücke mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel Nr. 12 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke für Druckgaspackungen und Kartuschen nach Ziffer 18, Litera e und f sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke in Form offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner Kennzeichnung.
  23. Ziffer 23
    Einschlägige Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150538

Alte Dokumentnummer

N9198611676Q